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Absetzcontainer für Bauschutt in Kiel

Produktinformationen "Absetzcontainer für Bauschutt in Kiel"

Wichtige Information zu Bauschutt

Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen. Mit der Auswahl der Abfallart „Bauschutt“ bestätigen Sie eine der folgenden Voraussetzungen:

  • Baubeginn des Objekts liegt nach Oktober 1993.
  • Eine Asbestanalyse weist eindeutig Asbestfreiheit aus.
  • Es liegt ein Schadstoffgutachten zum Objekt vor.
  • Eine dokumentierte Schadstoffsanierung wurde durchgeführt.
  • Es handelt sich um eine Monocharge (z. B. ausschließlich Dachpfannen oder Dachziegel).

Falls keines der Kriterien auf Ihr Material zutrifft oder Unsicherheiten bestehen, muss die Entsorgung unter der Abfallart „Bauschutt unbekannten Alters“ erfolgen.

Das darf in einen Bauschutt-Container

  • Beton
  • Fliesen
  • Kalkzementputz
  • Kalksandsteine
  • Keramik
  • Mauerwerk
  • Mörtel- und Putzreste
  • Naturstein
  • Ziegel

Das darf nicht in einen Bauschutt-Container

Maßangaben

  • Volumen: 7 m³ (≈ 7.000 Liter)
  • Höhe: 1,5 m
  • Breite: 1,9 m
  • Länge: 3,5 m
  • Stellfläche: 6,65 m²
  • Füllhöhe: maximal bis Oberkante

Informationen zum Stellen des Containers

Für das Aufstellen und Abholen benötigt der LKW eine Durchfahrtsbreite von 3,0 m und eine Durchfahrtshöhe von 4,0 m. Bitte beachten Sie, dass der Absetzcontainer nach hinten vom LKW abgesetzt wird. Zu der Fahrzeuglänge von 6,50–7,50 m muss die Containerlänge für den Standplatz hinzugerechnet werden. Eine Gesamtlänge von ca. 10–12 m ist notwendig. Die Rangierfläche beträgt ca. 10–15 m x 4 m. Das Gesamtgewicht des beladenen Fahrzeugs darf maximal 26 t betragen.

Tipp: Zum Abstellen benötigt ein Absetzcontainer einen festen Untergrund. Gehwegplatten und Rasenflächen sind nicht geeignet. Absetzcontainer lassen sich vorsichtiger absetzen als Abrollcontainer. Zum Beispiel wiegt ein mit Erde befüllter 7 m³-Behälter etwa 11 t zusätzlich zum LKW mit ca. 14 t Eigengewicht.

Hinweis für eine Aufstellung auf öffentlichem Grund

Kann der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden und muss auf öffentlichem Grund stehen – zum Beispiel auf Parkplätzen, Straßen oder Gehwegen –, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde (z. B. Bezirksamt in Hamburg oder Ordnungsamt in Schleswig-Holstein). Diese informiert Sie darüber, ob Sie eine schriftliche Genehmigung oder eine Halteverbotszone benötigen. Je nach Bundesland wird dies unterschiedlich gehandhabt. Beim „DER SACK“ wird das Aufstellen oftmals geduldet.

Eine Genehmigung ist in der Regel kostenpflichtig. Wenn Sie eine Halteverbotszone oder Sondernutzungserlaubnis benötigen, können Sie diese für den Bereich Hamburg direkt im Warenkorb hinzubuchen. Alternativ können Sie sich von unseren Kolleginnen und Kollegen der OTTO DÖRNER Direkt GmbH beraten lassen unter direkt@doerner.de.