

Wichtige Information zu Bauschutt unbekannten Alters
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen.
Mit der Auswahl der Abfallart „Bauschutt unbekannten Alters“, bestätigen Sie, dass keine der unten aufgeführten Voraussetzung zutreffend sind:
- Baubeginn des Objekts liegt nach Oktober 1993.
- Eine Asbestanalyse weist eindeutig Asbestfreiheit aus.
- Es liegt ein Schadstoffgutachten zum Objekt vor.
- Eine dokumentierte Schadstoffsanierung wurde durchgeführt.
- Es handelt sich um eine Monocharge (z. B. ausschließlich Dachpfannen oder Dachziegel).
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir bei der Abfallart Bauschutt unbekannten Alters eine maximale Abfallmenge von 10 cbm je Bauvorhaben annehmen können. Ab dem 11. cbm sind Sie verpflichtet, eine Auskunft über die Asbestfreiheit des Materials vorzulegen.