

Wichtige Information zu Bauschutt
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen.
Mit der Auswahl der Abfallart Bauschutt, bestätigen Sie einen der folgenden Voraussetzungen:
- Baubeginn des Objekts liegt nach Oktober 1993.
- Eine Asbestanalyse weist eindeutig Asbestfreiheit aus.
- Es liegt ein Schadstoffgutachten zum Objekt vor.
- Eine dokumentierte Schadstoffsanierung wurde durchgeführt.
- Es handelt sich um eine Monocharge (z. B. ausschließlich Dachpfannen oder Dachziegel).
Falls keines der Kriterien auf Ihr Material zutrifft oder Unsicherheiten bestehen, muss die Entsorgung unter der Abfallart „Bauschutt unbekannten Alters“ erfolgen.